Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig
Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig
aber sie gilt frühestens ab 1.Mai 2016 – relevant sind Umsätze ab 1.1.2016
Der VfGH beurteilt die Registrierkassenpflicht als nicht verfassungswidrig. Sie ist geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und Steuerhinterziehung zu vermeiden und liegt damit im öffentlichen Interesse.
Sie bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Allerdings ergibt sich die Registrierkassenpflicht nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, eine “Rückwirkung” gibt es nicht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich.
Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016.
Die VfGH-Pressemeldung dazu können Sie hier abrufen:
https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/3/3/CH0003/CMS1458027303032/registrier_presseinformatio.pdf
Die VfGH-Entscheidung vom 9.3.2016 betreffend Registrierkassenpflicht (G 606/2015-14, G 644/2015-14, G 649/2015-14 ) können Sie hier abrufen:
https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/3/3/CH0003/CMS1458027303032/registierkassen_entscheidung.pdf