Sonderinfo: Erstellung eines Jahresbelegs bei Registrierkassen – Information des BMF
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie auf das Erfordernis der Erstellung eines Jahresbelegs zum Abschluss des Geschäftsjahres hinweisen.
Erstellung eines Jahresbelegs bei Registrierkassen – Information des BMF
Gemäß § 8 Abs. 3 der Registrierkassensicherheitsverordnung ist mit Ablauf jedes Kalenderjahres der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.
Die diesbezügliche Information des BMF finden Sie unter nachstehendem Link:
Bei technischen Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresbelegs wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Registrierkassenhersteller.