Verpflichtung zur eZustellungNEU ab 01.01.2020
Mit 1. Jänner 2020 tritt das
Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden
gemäß § 1a E-Government-Gesetz in Kraft.
Damit setzt Österreich einen großen Meilenstein in Richtung digitaler Kommunikation.
Alle Bundesbehörden müssen den Versand mittels elektronischer Zustellung ermöglichen und auch Unternehmen sind mit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gemäß § 1b E-Government-Gesetz verpflichtet.
Ausgenommen davon sind Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Sie haben in der Databox von FinanzOnline oder im “Elektronischen Rechtsverkehr” ein Informationsschreiben erhalten, welche Sie informierte, dass die Adressinformationen Ihres Unternehmens an das Teilnehmerverzeichnis der eZustellung übermittelt wurde?
Unter diesem Link erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie Informationen, welche weiteren Schritte Sie am Unternehmensserviceportal zur eZustellungNEU setzen können:
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/news/ueber_das_usp/451841.html#wer